Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 124 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2016 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Schnell Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen C.________ Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 10. Dezember 2015 (PEN 2015 132) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 10. Dezember 2015 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Ein- zelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig, weil er am 10. Juli 2014 in G.________ ein [Mo- tor-]Fahrzeug an einen Führer – D.________ - überlassen habe, von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass er nicht über den er- forderlichen Führerausweis verfügt habe (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG). Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00, ausma- chend total CHF 500.00, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 (pag. 60 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 21. Dezember 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 64). Die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils datiert vom 30. März 2016 (pag. 66 ff.). Mit Eingabe vom 6. März 2016 (pag. 79 ff.) reichte der Beschuldigte form- und frist- gerecht die Berufungserklärung ein und teilte mit, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2016 (pag. 91) auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 20. April 2016 (pag. 94 f.) wurde die Durchführung eines schrift- lichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, ent- weder innert 10 Tagen mitzuteilen, dass er damit nicht einverstanden sei, oder in- nert 40 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen respektive seine Berufungserklärung vom 6. April 2016 zu ergänzen. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (pag. 97 ff.) langte fristgerecht eine ergänzende Be- gründung der Berufung ein. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte reichte mit seiner Berufungserklärung eine Bestätigung des In- nenministeriums der Republik Serbien, Polizeiverwaltung E.________, Polizei- dienststelle F.________ vom 22. Januar 2016 (pag. 83) sowie eine vom gleichen Tag datierende Übersetzung hiervon (pag. 82) ein und beantragte, diese Dokumen- te seien zu den Akten zu erkennen. Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich (infolge Verzichts auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren) nicht zum Beweisantrag. 2 Die beiden Dokumente erweisen sich als zur Beurteilung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts relevant und werden hiermit zu den Akten erkannt. Weiter wurde in oberer Instanz von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 20. April 2016, pag. 92 f.) eingeholt. 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch unter Kostenauferlegung an den Staat und Ausrichtung einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen für seine Parteikosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren (pag. 80, 100). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das an- gefochtene Urteil allerdings nicht zu seinem Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Materielles 6. Der Beschuldigte rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Aus der oberin- stanzlich eingereichten Bestätigung der serbischen Polizeidienststelle vom 22. Januar 2016 ergebe sich, dass D.________ – der Fahrzeugführer, welchem der Beschuldigte an jenem Abend des 10. Juli 2014 unbestrittenermassen einen Per- sonenwagen überlassen hatte – zum Tatzeitpunkt über einen Führerschein verfügt und das gegen ihn erlassene Fahrverbot zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden habe. Die von der Vorinstanz zum Beweis des Gegenteils herangezogene Mail-Auskunft von Interpol Belgrad vom 14. August 2014 (pag. 10 ff.), wonach D.________ «not holder of a Serbian driving licence» sei, erscheine vor der neu beigebrachten Bestätigung der serbischen Polizeidienststelle äussert zweifelhaft. Dies gelte umso mehr, als das in der Mail-Auskunft von Interpol genannte, angeblich am 23. No- vember 2013 verfügte Fahrverbot, aus den sich bei den Akten befindlichen Fotoko- pien des Führerausweises (pag. 8, 36) nicht ersichtlich sei, obwohl gemäss den Aussagen des Beschuldigten in solchen Fällen ein Stempel am Ausweis ange- bracht werde. 7. Es mutet zwar reichlich verdächtig an, dass D.________ anlässlich der Polizeikon- trolle am 11. Juli 2014 zunächst angab, den Führerausweis im Hotel zu haben, er diesen aber in der Folge dort doch nicht auffinden konnte und er der Kantonspolizei erst eine Woche später eine ihm offenbar per «Whatsapp» aus Serbien zugesandte Kopie seines serbischen Führerausweises vorweisen konnte (pag. 8), um damit den hinterlegten serbischen Reisepass wieder erhältlich zu machen (pag. 5 – 7). 3 Darin liegt aber noch kein Beweis dafür, dass er zum Tatzeitpunkt nicht Inhaber ei- nes Führerausweises der Kategorie B war. Will man bei der beigebrachten und der Kantonspolizei vorgelegten Fotografie (pag. 8, 36) nicht von einer Fälschung ausgehen – und dafür liegen keine Beweise vor – ist vielmehr davon auszugehen, dass D.________ am 15. Juli 2010 von den serbischen Behörden ein bis zum 15. Juli 2020 gültiger Führerausweis der Katego- rie B ausgestellt worden war. Die Mail-Auskunft von Interpol Belgrad vom 14. August 2014 (pag. 12), wonach D.________ nicht «holder» eines serbischen Führerausweises sei, kann somit in dieser allgemeinen Form nicht zutreffen, zumal das in der Auskunft ebenfalls er- wähnte Fahrverbot ja notwendigerweise voraussetzt, dass der Verfügungsadressat zuvor über einen Führerausweis verfügt haben muss. Denkbar ist weiter, dass D.________ just zum Zeitpunkt der Interpol-Auskunft, nämlich am 14. August 2014, insofern nicht (mehr) «holder» einer «driving licence» war, als gegen ihn ein neuerliches Fahrverbot, nämlich das in der Bestätigung der Polizeidienststelle F.________ vom 22. Januar 2016 (pag. 82 f.) erwähnte, vom 7. August 2014 bis zum 23. November 2015 gültige, Verbot erlassen worden war. Es mutet zwar merkwürdig an, dass Interpol Belgrad ein solches, neuerliches Fahr- verbot in einer sieben Tage später gemachten Auskunft nicht erwähnt, doch beste- hen keine über diesen Umstand hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschuldigten eingereichte Bestätigung der Polizeidienststelle F.________ vom 22. Januar 2016 nicht der Wahrheit entsprechen würde. Kommt hinzu, dass sich die Mail-Auskunft von Interpol Belgrad vom 14. August 2014 nicht eindeutig auf den Tatzeitpunkt des 10. Juli 2014 bezieht. Auch bis wann das darin erwähnte, am 23. November 2013 erlassene Fahrverbot dauerte, lässt sich der Mail-Auskunft nicht entnehmen. Es ist durchaus möglich, dass dieses Ver- bot im Tatzeitpunkt nicht mehr bestand. Dass D.________ genau am 10. Juli 2014 (zu Recht) Inhaber einen Führerauswei- ses war und zu diesem Zeitpunkt auch kein Fahrverbot für ihn galt, geht zwar um- gekehrt so auch nicht eindeutig aus der vom Beschuldigten eingereichten Bestäti- gung der serbischen Polizei hervor. Insgesamt gelingt es angesichts der sich wi- dersprechenden Auskünfte aber jedenfalls nicht, das Gegenteil zu beweisen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass D.________ zum Tatzeitpunkt über den erforderlichen Ausweis zum Führen des ihm vom Be- schuldigten ausgeliehenen PWs verfügte. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG nicht erfüllt und der Beschuldigte ist antragsgemäss vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis) freizu- sprechen. 4 III. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm für seine Parteikosten beider Instanzen eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen auszurichten. Angesichts des – auch aufgrund der Einfachheit des Prozesses – geringen gebote- nen Zeitaufwands bei gleichzeitig unterdurchschnittlicher Bedeutung der Streitsa- che erscheint für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘000.00 angemessen (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 5 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berech- tigung (Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis), an- geblich begangen am 10.07.2014 in G.________. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern richtet A.________ für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in erster und oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 aus. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI) Bern, 29. September 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6