Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 4. September 2017 (pag. 620 f.) bestimmt. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückfor- derungs- bzw. Nachforderungsrecht.