540, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 12‘435.55, ausmachend CHF 9‘326.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3‘028.30, ausmachend CHF 2‘271.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.__