15 werden (und entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 9. März 2016 (pag. 507 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 540, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).