b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.