497 Z. 21 ff.). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11‘182.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung), ausmachend CHF 8‘386.50, aufzuerlegen. ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘795.50, trägt der Kanton Bern. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD;