14 ihrem Vermögen geschädigt wurden (pag. 539, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieses zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten war geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Es ist daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten zumindest teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO).