426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Kostenauflage möglich, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220] oder Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.