Zudem drängt die Opfermitverantwortung das täuschende Verhalten des Beschuldigten vorliegend in den Hintergrund. Es liegt keine arglistige Täuschung vor. Der Beschuldigte ist deshalb in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung