13 kann nicht von einem Unterjubeln eines unkorrekten Einzahlungsscheins gesprochen werden. Von irgendwelchen Machenschaften seitens des Beschuldigten ist auch hier nicht auszugehen. 10.5 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht von einem besonderen, über das übliche Mass zwischen Arbeitnehmern und deren Vorgesetzten im Arbeitsalltag hinausgehenden Vertrauen auszugehen ist. Zudem drängt die Opfermitverantwortung das täuschende Verhalten des Beschuldigten vorliegend in den Hintergrund.