Das Verhalten der zeichnungsberechtigten Projektverantwortlichen muss deshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden. Von einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten kann nicht gesprochen werden. Die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch die zeichnungsberechtigten Projektverantwortlichen lässt dessen Verhalten ausnahmsweise in den Hintergrund rücken (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 S. 157 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich auch für den Zahlungsauftrag vom 5. September 2014 mit vier Einzahlungsscheinen (Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift). Immerhin ging es hier um eine Zahlung von insgesamt rund CHF 56‘000.00 (pag.