Der Umstand, dass sich die Beträge im Rahmen des Üblichen und Alltäglichen bewegten, vermag daran nicht zu ändern. Der Beschuldigte selber hat, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nichts anderes gemacht als eine Zahlung an sich selbst ausgelöst, was bei erster Gelegenheit hätte auffallen müssen (pag. 537, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er hat nichts unternommen, um seine unrechtmässigen Geldüberweisungen zu verschleiern und bediente sich keiner besonderen Machenschaften. Zudem täuschte der Beschuldigte ausnahmslos Vorgesetzte oder funktionell höhergestellte Personen. Das Verhalten der zeichnungsberechtigten Projektverantwortlichen muss