Den zeichnungsberechtigten Projektverantwortlichen wäre es somit ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, den Begünstigten der Zahlung zu prüfen. Dem Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Adresse des Beschuldigten aufgrund der links oben platzierten Büroklammer bei einem flüchtigen Blick auf den Einzahlungsschein nicht zu erkennen gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen der zeichnungsberechtigten Projektverantwortlichen geht hervor, dass sie zwar regelmässig solche Zahlungsaufträge zu unterzeichnen hatten, von einem täglichen Massengeschäft mit dutzenden zu leistenden Unterschriften kann aber nicht die Rede sein (vgl. pag. 154 Z. 131 f.;