Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht es um eine Erhöhung der Sicherheit im Sinne des Vieraugenprinzips, da auch einem gewissenhaften Mitarbeiter einmal ein Fehler unterlaufen kann (pag. 537, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der Auslandüberweisung (Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift) wäre, wie bereits erwähnt, auf dem Zahlungsauftrag selber erkennbar gewesen, dass die Zahlung an eine unbekannte Person in den USA geht und nichts mit dem Geschäft der betroffenen IG zu tun haben kann (pag.