Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung auch die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags zu berücksichtigen ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und E. 2.2.4 S. 155 f.; pag. 596). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, haben die zeichnungsberechtigten Projektverantwortlichen jedoch grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Sie können sich deshalb nicht darauf berufen, der Beschuldigte habe die in der J.________ AG gelebte Unternehmenskultur des Vertrauens bewusst ausgenutzt.