153 Z. 102 ff.; pag. 171 f. Z. 92 f.; pag. 178 Z. 126). Ein gewisses Risiko entdeckt zu werden, bestand damit jedes Mal. Der Beschuldigte selber hat nichts unternommen, um die Geldüberweisungen zu verschleiern. Anders als die Vorinstanz ausführte, hoffte er wohl schon, dass er nicht auffliegen werde, sich darauf verlassen konnte er aber nicht. 10.4 Opfermitverantwortung Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung auch die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags zu berücksichtigen ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und E. 2.2.4 S. 155 f.;