501 Z. 26 ff.). Es sei immer wieder kontrolliert und nicht einfach «durchgewunken» worden (pag. 501 Z. 29 f.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte nichts unternommen hat, um seine unrechtmässigen Geldüberweisungen zu verschleiern deutet darauf hin, dass er sich relativ sicher war, dass niemand die Zahlungsaufträge genauer prüfen würde. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Auslandüberweisung (Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift). Hier hätte der Mitunterzeichner, V.________, auf dem Zahlungsauftrag selber er-