166 Z. 78 ff.). Wenn er es für nötig erachtet habe, habe der Beschuldigte ihm zusätzliche Unterlagen zu den Zahlungsaufträgen vorlegen und zusätzliche Auskünfte erteilen müssen (pag. 167 Z. 89 ff.). Er habe weder den Adressaten noch den Empfänger oder die Bank kontrolliert (pag. 167 Z. 119; pag. 168 Z. 131). Den Zahlungsauftrag und den Einzahlungsschein kontrolliere er grundsätzlich nie. Das sei Sache des Rechnungswesens (pag. 168 Z. 138 ff.). W.________, Abteilungsleiter Hoch- und Tiefbau der J.________ AG, gab an, er gehe davon aus, dass er den Einzahlungsschein kontrolliert habe, vielleicht nicht so detailliert (pag. 171 f. Z. 92 f.). Es sei eine Unternehmenskultur, dass man als