Er (T.________) habe nie nach den Einzahlungsscheinen gefragt (pag. 154 Z. 146). U.________, Leiter Finanz- und Rechnungswesen, gab zu Protokoll, er habe den Zahlungsauftrag nicht überprüft und den Einzahlungsschein nicht angeschaut und nicht kontrolliert. Die Aussagekraft der Einzahlungsscheine sei grundsätzlich auch nicht sehr gross (pag. 160 Z. 95 ff.). Den Begünstigten des Einzahlungsscheins habe er nicht überprüft (pag. 160 Z. 112 f.). Auf Frage, ob er einmal in Anwesenheit des Beschuldig-