Die Geschäftserfahrung der zeichnungsberechtigten Projektverantwortlichen ist in Rechnung zu stellen (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155). Zusammenfassend kann somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte als langjähriger Mitarbeiter von seinen Vorgesetzten ein normales Vertrauen genoss. Hinweise für ein darüber hinausgehendes besonderes Vertrauensverhältnis, beispielsweise aufgrund spezieller Qualifikationen oder enger persönlicher Bindungen, bestehen nicht (pag. 536, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Kontrollen T.________, CEO der J.___