536, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf der anderen Seite handelte es sich bei den betroffenen Projektverantwortlichen weder um unerfahrene noch anderweitig besonders schutzbedürftige Personen. Sie befanden sich gegenüber dem Beschuldigten nicht in einem Unterordnungsverhältnis. Vielmehr täuschte der Beschuldigte ausnahmslos Vorgesetzte oder funktionell höhergestellte Personen. Die Geschäftserfahrung der zeichnungsberechtigten Projektverantwortlichen ist in Rechnung zu stellen (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155).