Bei gewissen Projektleitern habe der Beschuldigte aufgrund seines schwarz-weiss-Denkens angeeckt. Er habe klare Ansichten gehabt und sei nicht bereit gewesen, davon abzuweichen, was manchmal zu Konflikten geführt habe (pag. 158 Z. 45 ff.). Die Vorinstanz hielt ferner zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht über hochstehende Qualifikationen verfügte. Er war sowohl in funktioneller als auch in hierarchischer Hinsicht auf der untersten Sachbearbeiterstufe angestellt (pag. 536, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).