Dass dieses Vertrauensverhältnis aber intensiver gewesen wäre als in der Geschäftswelt üblich, verneinte die Vorinstanz zu Recht. Zwischen dem Beschuldigten und den zeichnungsberechtigten Projektverantwortlichen bestanden keine persönlichen Beziehungen, nicht einmal stärkere kollegiale Bindungen. Vielmehr wurde der Beschuldigte in menschlicher Hinsicht eher etwas negativ beschrieben. Er sei ein spezieller Typ, ein «Eigenbrötler» (pag. 152 Z. 63 f.). Bei gewissen Projektleitern habe der Beschuldigte aufgrund seines schwarz-weiss-Denkens angeeckt.