9 T.________ und U.________, wurde der Beschuldigte als gewissenhafter und ziemlich selbstständiger Mitarbeiter bezeichnet, der seine Arbeit ordentlich erledigte (pag. 152 Z. 59 f.; pag. 158 Z. 43 f.). Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und seinen Vorgesetzten ein Vertrauensverhältnis bestand, anders wäre die Tätigkeit im Finanzbereich einer Unternehmung nicht zu erklären. Dass dieses Vertrauensverhältnis aber intensiver gewesen wäre als in der Geschäftswelt üblich, verneinte die Vorinstanz zu Recht.