Die Täuschung bestand in einer einfachen falschen Angabe. Zu prüfen ist daher, ob der Beschuldigte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses voraussehen konnte, dass die Projektverantwortlichen die Zahlungsaufträge ohne Kontrolle der Übereinstimmung mit den Einzahlungsscheinen unterzeichnen würden. 10.2 Vertrauensbasis Der Beschuldigte arbeitete zum Tatzeitpunkt seit über 13 Jahren als Sachbearbeiter Rechnungswesen bei der J.________ AG. Von seinen Vorgesetzten,