Das Verhalten der Unterzeichnungsberechtigten sei deshalb als leichtfertig einzustufen. Der Tatbestand des Betrugs sei demnach auch deshalb nicht erfüllt, weil sich die Arbeitgeberin des Beschuldigten mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung sei klar zu bejahen (pag. 610). Der Beschuldigte sei daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mangels Arglist vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen (pag. 611).