Aufgrund der regelmässigen Stichproben habe der Beschuldigte nicht darauf vertrauen können, dass ihm die Zweitunterschrift blind erteilt würde. Er habe nicht mehr und nicht weniger gemacht als die Zahlungen an sich auszulösen, indem er den jeweiligen Personen die Zahlungsaufträge zu seinen Gunsten vorgelegt habe. Die einfache Lüge wäre ohne unverhältnismässigen Aufwand auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar gewesen. Das Verhalten der Unterzeichnungsberechtigten sei deshalb als leichtfertig einzustufen.