9. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe zu Recht eine arglistige Verhaltensweise des Beschuldigten verneint (pag. 606). Der Beschuldigte habe durch eine einfache Lüge ausnahmslos Vorgesetzte oder funktionell höhergestellte Personen getäuscht (pag. 610). Ein arglistbegründendes, besonderes Vertrauensverhältnis liege nicht vor (pag. 607). Aufgrund der regelmässigen Stichproben habe der Beschuldigte nicht darauf vertrauen können, dass ihm die Zweitunterschrift blind erteilt würde.