Entscheidend sei, dass überhaupt nie Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Arbeit des Beschuldigten genauer hätte überprüft werden müssen. Das Vertrauensverhältnis habe dazu geführt, dass er nicht mit einer genauen Kontrolle habe rechnen müssen. Mit der Ausnützung des Vertrauensverhältnisses sei die Arglist gegeben. Der Beschuldigte sei folglich wegen Betrugs schuldig zu sprechen (pag. 596 f.).