8 dass der Beschuldigte gewusst habe, dass eine solche Kontrolle in seinem Unternehmen eben gerade nicht durchgeführt werde. Diese Tatsache habe er sich in unrechtmässiger und schamloser Weise zunutze gemacht. Dass eine Überprüfung grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, spiele darum keine Rolle. Entscheidend sei, dass überhaupt nie Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Arbeit des Beschuldigten genauer hätte überprüft werden müssen.