8. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, sie verkenne den Aspekt der Opfermitverantwortung nicht. Die betroffenen Projektverantwortlichen hätten unbestrittenermassen eine genauere Prüfung der Blitzaufträge vornehmen können (pag. 594). Das Bundesgericht berücksichtige bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung jedoch auch die herrschenden Usanzen in einem bestimmten Geschäftszweig. Der Beschuldigte habe ganz genau gewusst, dass die Einzahlungsscheine selten bis nie kontrolliert würden. Er habe die ihm bekannte, gängige Praxis in der J.___