Hinzu komme, dass die Regelung der Kollektivunterschrift völlig unwirksam gewesen sei, wenn der jeweilige Zweitunterzeichner nicht einmal die minimalsten Kontrollen vorgenommen habe. Ein kurzer Blick auf den Einzahlungsschein hätte gereicht, um zu merken, dass das Geld auf das Konto des Beschuldigten geflossen sei. Mithin hätte man das Ganze mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Wer dieses Mindestmass an Vorsicht nicht walten lasse, verdiene keinen strafrechtlichen Schutz. Der Beschuldigte sei folglich vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen (pag. 536 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).