Der Beschuldigte habe vorliegend ausnahmslos Vorgesetzte oder funktionell höhergestellte Personen getäuscht. Er habe nicht die Sicherheit haben können, dass ihm die Zweitunterschrift unbesehen erteilt würde. Ein weiterer Unterschied liege in den Machenschaften. Der Beschuldigte habe nichts weiter gemacht, als den jeweiligen Personen die Zahlungsaufträge vorzulegen. Hinzu komme, dass die Regelung der Kollektivunterschrift völlig unwirksam gewesen sei, wenn der jeweilige Zweitunterzeichner nicht einmal die minimalsten Kontrollen vorgenommen habe.