7. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch mit dem Fehlen der Arglist. Der Beschuldigte habe ein normales Vertrauen genossen, welches ein Vorgesetzter in einen langjährigen Angestellten haben dürfe. Hinweise für ein darüber hinausgehendes besonderes Vertrauensverhältnis, beispielsweise aufgrund spezieller Qualifikationen, Charaktereigenschaften oder Verdienste bestünden nicht. Selbst wenn man ein besonderes Vertrauensverhältnis annehmen würde, unterscheide sich der vorliegende Fall wesentlich vom Sachverhalt in BGE 118 IV 35. Der Beschuldigte habe vorliegend ausnahmslos