Die Frage, ob der Beschuldigte aufgrund des langjährigen Arbeits- und Vertrauensverhältnisses wusste resp. damit rechnen konnte, dass die Zahlungsaufträge ohne Kontrolle der Übereinstimmung mit den Einzahlungsscheinen unterzeichnet wurden, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber Opfer einer international operierenden Betrugsbande wurde. An der ersten Einvernahme vom 23. Februar 2015 (pag.