In ihrem Parteivortrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Staatsanwaltschaft den Eventualstandpunkt auf, wonach der Beschuldigte einen anderen Einzahlungsschein unter den Zahlungsauftrag geheftet habe, welchen er nach Erhalt der nötigen Unterschriften mit dem auf sein Postkonto lautenden ausgetauscht habe (pag. 522, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten (vgl. pag. 592; pag. 604). Die Frage, ob der Beschuldigte aufgrund des langjährigen Arbeits- und Vertrauensverhältnisses wusste resp.