5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO;