Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8‘682.00 seien A.________ aufzuerlegen, darüber hinaus seien seine erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien in vollem Umfange dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12‘435.55 auszurichten. 5. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Kostennote auszurichten.