Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm mit Eingabe vom 17. März 2017 Stellung (pag. 602 ff.). Mit Schreiben vom 22. März 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Replik (pag. 616). 3. Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 577).