553). Nachdem die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2017 aufgrund einer Erkrankung von Staatsanwältin C.________ nicht durchgeführt werden konnte (pag. 578 f.), erklärten sich die Parteien gestützt auf die Verfügung vom 6. Februar 2017 (pag. 581 f.) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 585; pag. 586). Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 588 f.). Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung (pag. 591 ff.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.___