2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 14. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 516). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 4. April 2016 (pag. 542 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. April 2016 form- und fristgerecht die Berufung, erstreckt auf das gesamte erstinstanzliche Urteil (pag. 548 f.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Frage eines Nichteintretens bzw. einer Anschlussberufung vernehmen (pag. 553).