3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. A.________ hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 4. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Advokat B.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: