19 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Advokat B.________ als amtlicher Vertreter beigeordnet. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).