27. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die Kostennote vom 18.8.2016 festgesetzt; diese ist angemessen (amtliche Akten SK 16 120 pag. 131 ff.; vgl. Entscheidformel Ziff. 5). Advokat B.________ hat auf der Honorarnote keinen vollen Stundenansatz angegeben, weshalb vor oberer Instanz kein nachforderbarer Betrag festgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Advokat B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘817.65 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO).