26. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Damit werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst dem Kanton Bern auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).