25.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich gutzuheissen, unter Beiordnung von Adokat B.________ als amtlicher Vertreter. Für den Entscheid dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 18 V. Kosten und Parteientschädigung