Er liess das Opfer alleine im Wald zurück (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 110 f., pag. 129 f.). Wie dargelegt können beim Beschwerdeführer aufgrund des hohen Rückfallrisikos weitere Sexual- und Gewaltdelikte nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Betroffen sind damit höchste Rechtsgüter. In Anbetracht dessen erscheint die Weiterführung der stationären Massnahme als verhältnismässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind somit nicht gegeben, weshalb die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen ist. 25.