Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8.8.2009 und damit seit nunmehr gut sieben Jahren im Vollzug. Er wurde am 12.3.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 37 Tagen. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7.5.2013 wurde im nachträglichen Verfahren eine stationäre Massnahme angeordnet. Deren gesetzliche erstmalige Höchstdauer von fünf Jahren (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB) ist damit noch nicht erreicht. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers wiegt damit noch nicht besonders schwer.