Wie dargelegt sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, welche ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. E.________ verbieten würden. Die aktuell behandelnden Therapeuten teilen die Einschätzungen und Folgerungen des Gutachters. In Übereinstimmung mit der POM und der Generalstaatsanwaltschaft kommt deshalb auch die Kammer zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte besteht. Es kann mithin nicht von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StGB gesprochen werden.