Insgesamt ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft nach wie vor von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen. Daran vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass rückblickend gar nie eine stationäre Massnahme hätte angeordnet werden dürfen. Die Anordnung der stationären Massnahme durch das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 7.5.2013 hätte im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Dieser Entscheid ist jedoch unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.